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Ausbildung > Fragen/Antworten

Qualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-, Werk- und Personenverkehr nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

1. Einführung
2. Betroffener Personenkreis
3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung
4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation
5. Mindestalter
6. Weiterbildung
7. Dokumentation der Qualifikation
8. Anerkannte Ausbildungsstätten
9. Fragen-Antwortkataloge
10. Fördermöglichkeiten
11. Gegenseitige Anerkennung der Übergangsfristen im grenzüberschreitenden Verkehr
12. Beispiele

1. Einführung

Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor.

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)” vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)” vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat (siehe die Dokumente 'Die Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG' bzw. 'Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)' sowie 'Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV)', die über die Servicespalte abrufbar sind).

Darüber hinaus gibt es Zuständigkeitsverordnungen der Länder. In Baden-Württemberg ist darin die Zuständigkeit der unteren Verkehrsbehörden (Stadt- und Landkreise) für

   die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder die Weiterbildung,
   die Anerkennung von Ausbildungsstätten und deren Überwachung bis hin zur Entziehung der Anerkennung

geregelt.

Die Durchführung der Prüfung wird, soweit nicht bereits in der BKrFQV geregelt, von den Industrie- und Handelskammern in Satzungen festgelegt und in Prüfungsrichtlinien näher bestimmt (vgl. 'Mustersatzung EU-BKF' beziehungsweise 'Gemeinsame Richtlinien zur Prüfungsdurchführung' in der Servicespalte neben dem Text).

2. Betroffener Personenkreis

Anwendungsbereich des BKrFQG

Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

   deutsche Staatsangehörige sind,
   Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
   Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

   Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
   Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),

müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung.

Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß Paragraf 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen fallen z.B. Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, den Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt; auch Fahrerinnen und Fahrer, die ausschließlich Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit. Grundsätzlich gewerblich sind Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen. Auch Bergungs- und Abschleppunternehmen, die der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen, müssen die Anforderungen des BKrFQG erfüllen.

Unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken” im Sinne des BKrFQG können auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Daher fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts unter das BKrFQG, soweit keiner der ausdrücklichen Ausnahmetatbestände zutrifft. Die ist jetzt in Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 7 BKrFQG klargestellt.

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen

   deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
   die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
   die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
   die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen bzw. es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
   die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
   die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),

   zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
       Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch?
       (Unter die Handwerkerregelung fallen z.B. Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.)
       Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich?
       (z.B. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)

       Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:
           eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.
           der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (z.B. Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, das Lenken von Fahrzeugen, bei denen es sich um „ausgerüstete Werkstattwagen" handelt und mit denen aktive Pannenhilfe geleistet wird sowie der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (s.o.)),
   soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
   die im Rahmen von Schulungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
   die während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
   die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG) (damit fallen im Umkehrschluss beispielsweise zahlreiche Fahrer und Fahrerinnen kommunaler Betriebe unter die Regelungen des BKrFQG),
   die Beförderungen nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu Paragraf 1 Abs. 1 BKrFQG-E, BT-Drucksache 16/1365, S. 11). Danach ist auch die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG) von den Anforderungen nach BKrFQG befreit.

3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und / oder Weiterbildung

Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) bzw. für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat:

Seit

   dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und
   dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)

ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben (vgl. hierzu Punkt 4).

Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht (vgl. hierzu Punkt 6).
Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung
für "Neueinsteiger" (Fahrerlaubniserwerber)   für "Besitzständler" (Fahrerlaubnisinhaber)
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen...
D1, D1E, D, DE   C1, C1E, C, CE
  D1, D1E, D, DE
oder gleichwertige Klasse   C1, C1E, C, CE
oder gleichwertige Klasse
nach dem 9.9.2008
  nach dem 9.9.2009   vor dem 10.9.2008   vor dem 10.9.2009
Grundqualifikation   keine Verpflichtung zur Grundqualifikation
(Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG)
+ Weiterbildung   Weiterbildung

Beispielsfälle für die Einordnung finden Sie unter Punkt 12.

Berufskraftfahrer, die vor den maßgeblichen Stichtagen des § 3 BKrFQG im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese anschließend nach Erlöschen (Entziehung, Verzicht oder Verfristung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben (Paragraf 3 Satz 2 BKrFQG). Damit gilt der Grundsatz, dass es einer (beschleunigten) Grundqualifikation nur dann bedarf, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis erstmals nach den jeweiligen Stichtagen des Paragraf 3 BKrFQG erworben wurde. War der Betroffene vor dem jeweiligen Stichtag des Paragraf 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BKrFQG Inhaber der jeweiligen Fahrerlaubnis, ist im Rahmen einer Neuerteilung eine (beschleunigte) Grundqualifikation nicht erforderlich. Das spätere Erlöschen der Fahrerlaubnis lässt den Besitzstand unberührt. Da sich in diesen Fällen der Besitzstand nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt, ist die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erforderlich.

Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben vom 1. Juli 2009 (Aktenzeichen E3/AC/mv (2009) 58675) bekräftigt, dass Einigkeit darüber besteht, die von jedem EU-Mitgliedsstaat erlassenen Übergangsfristen gegenseitig anzuerkennen sind. Dementsprechend wird bis zum Stichtag für Fahrzeuge der D-Klassen und 2016 für Fahrzeuge der C-Klassen das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnisklassen (Spalte 10 des Kartenführerscheins) zur Beurteilung der erworbenen Rechte des jeweiligen Fahrers zugrunde gelegt. Das heißt, ein deutscher Fahrer mit Fahrerlaubnisklasse CE, der in Frankreich im August 2016 mit einem Führerschein überprüft wird und von der deutschen Übergangsregelung des Paragraf 5 Abs. 1 S. 3 BKrFQG Gebrauch machen darf und keinen Eintrag der Schlüsselzahl "95" vorweisen kann, sollte - gemäß den obigen Absprachen - im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet werden, obwohl in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen (im Güterverkehr 2012) gelten. Es dürfte nicht auszuschließen sein, dass es, trotz der zuvor dargestellten zwischen den Mitgliedsstaaten verabredeten Vorgehensweise, aufgrund der dargestellten Rechtslage gleichwohl im Einzelfall bei Kontrollen zu Problemen kommen kann. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter Punkt 11.

4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten

   Grundqualifikation und
   beschleunigte Grundqualifikation.

a) Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nach § 3 BKrFQG nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr anerkannt. Im Falle einer Erweiterung auf eine C-Klasse ist demnach eine Umsteiger-Schulung und -Prüfung erforderlich.

2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst:

eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus:

   Multiple-Choice-Fragen
   Fragen mit direkter Antwort
   einer Erörterung von Praxissituationen

und eine praktische Prüfung von 210 Minuten, bestehend aus:

   Fahrprüfung – 120 Minuten
   praktischer Prüfungsteil – 30 Minuten
   Prüfung kritischer Fahrsituationen – maximal 60 Minuten

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.

Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

Die Prüfungssprache ist deutsch.

Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

b) Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Die Prüfungssprache ist deutsch.
Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG)
Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung
sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 4 Abs. 1 BKrFQG)   beschleunigte Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
theoretische
+
praktische
IHK-Prüfung
Grundqualifikation   Abschluss einer
Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen
- Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin
- Fachkraft im Fahrbetrieb
  Teilnahme am Unterricht
bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte
+
theoretische IHK-Prüfung
beschleunigte Grundqualifikation

Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie unter 'Prüfung Busfahrer nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz', im Vortrag 'Berufskraftfahrerqualifikation: Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer' und bei 'Musterprüfungen EU-Berufskraftfahrerqualifikation' sowie in den 'Orientierungsrahmen EU-Berufskraftfahrerqualifikation Güterverkehr' und 'Orientierungsrahmen EU-Berufskraftfahrerqualifikation Omnibus'. Alle Dokumente finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.

5. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab. Genaue Angaben zum jeweiligen Alter entnehmen Sie bitte dem in der Servicespalte neben dem Text bereitgestellten Dokument unter 'Mindestalter im Güterkraft- und Personenverkehr je nach Einsatzart' .

Im internationalen Güterkraftverkehr außerhalb der EU bzw. des EWR ist zusätzlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu beachten. Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer b AETR ist das Mindestalter für gewerbliche Fahrten im internationalen Straßenverkehr 21 Jahre, es sei denn, es liegt ein erfolgreicher Abschluss als Berufskraftfahrer vor. Im Geltungsbereich des AETR ist bei grenzüberschreitenden Fahrten daher eine Grundqualifikation nach Paragraf 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG nicht ausreichend. Der Fahrer muss entweder 21 Jahre alt sein oder erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen haben.

Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10. September 2008 bzw. 10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen (Paragraf 2 Abs. 6 BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach Paragraf 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste - z.B. bei Nichtbestehen der Prüfung - würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt. Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sind nur innerstaatlich zulässig (Artikel 3 Absatz 1 a) der Richtlinie 2003/59/EG).

6. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 bzw. dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer” eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 beziehungsweise 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 abschließen. Voraussetzung für eine Überschreitung der gesetzlichen Regelfristen ist, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2013 / 2014 und dem 9. September 2015 / 2016 endet.

Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen - oder auch auf sieben Jahre strecken.

Beispielsfälle für die Einordnung finden Sie unter Punkt 12.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock” mindestens sieben Stunden umfassen. Dabei soll es zulässig sein, dass ein Sieben-Stunden-„Einzelblock" gesplittet wird. Allerdings nur, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (z. B. Freitag Nachmittag und der folgende Samstag Vormittag).

Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken” kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen / -zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Eine Liste von Ausbildungsstätten in der Region Stuttgart zur Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie in der Servicespalte neben dem Text im Dokument 'Ausbildungsstätten nach BKrFQG'.

Bei einem Überschreiten der Fälligkeitsfrist für die Weiterbildung erlischt die Grundqualifikation nicht, da ein Fahrer, der einmal eine Grundqualifikation im Sinne des Gesetzes erworben hat (Berufsausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) dauerhaft als qualifiziert gilt. Diese Qualifikation verliert ihre Gültigkeit nicht. Übt ein Fahrer seine
Fahrertätigkeit zu gewerblichen Zwecken über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann er mit der Weiterbildung aussetzen. Bei erneuter Aufnahme einer gewerblichen Fahrertätigkeit muss die Weiterbildung ab diesem Zeitpunkt durch die Schlüsselzahl 95 (siehe unten unter 7.) nachgewiesen werden.

Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. Staaten, wie z.B. die Türkei, die weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaat anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.

Die Durchführung von Weiterbildungen in Fremdsprachen sind nach einem Beschluss des zuständigen Bund-Länder-Arbeitskreises nicht zulässig.

7. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95" eingeführt worden:

95 Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum TT.MM.JJJJ erfüllt.

In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).

8. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

   Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach Paragraf 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
   Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach Paragraf 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
   Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
   Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach Paragraf 58 oder Paragraf 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen und
   anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.

Fahrschulen sollen Schulungen nur in ihren durch die Fahrschulerlaubnis umfassten Räumlichkeiten durchführen dürfen. Wollen sie fremde Schulungsräume nutzen (z.B. für Inhouse-Schulungen), so bedürfen diese einer besonderen Genehmigung der zuständigen Anerkennungsbehörde (in Bayern wird derzeit eine Ausnahme von dieser Regelung praktiziert).

Darüber hinaus können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu Paragraf 7 Absatz 2 BKrFQG).

Eine Liste von Ausbildungsstätten in der Region Stuttgart zur Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie in der Servicespalte neben dem Text unter 'Ausbildungsstätten nach BKrFQG'.

9. Fragen-Antwortkataloge

Einen Fragen-Antwortkatalog zur Umsetzung des BKrFQG und der BKrFQV haben die zuständigen obersten Verkehrsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Ergebnis eines Bund-Ländergespräches am 27. November 2007 in Duisburg zusammengestellt. Das Schriftstück finden Sie im 'Fragen-Antwortkatalog EU-Fahrerqualifikation', den Sie in der Serviceleiste neben dem Text finden.

Im Aufbau befindet sich auch ein Fragen-Antwortkatalog des Bundesamts für Güterverkehr (BAG), der unter anderen Beispielsfälle zum Anwendungsbereich des BKrFQG aufgreift. Ein Link darauf findet sich im 'Fragen- und Antwortkatalog des Bundesamts für Güterverkehr (BAG)', dessen Link Sie ebenfalls in der Serviceleiste neben dem Text finden.

10. Fördermöglichkeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen können

   betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin und
   Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen

durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung” mit Zuschüssen unterstützt werden. Allerdings sind Antragsfristen zu beachten, die für die Förderperiode 2011 bereits abgelaufen sind! Anträge für die Förderperiode 2012 können ab dem 1. Oktober 2011 - und damit einen Monat früher als bisher - gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BAG. Einen Link dazu finden Sie in der Servicespalte neben dem Text unter 'Förderprogramm Aus- und Weiterbildung'.

11. Gegenseitige Anerkennung der Übergangsfristen im grenzüberschreitenden Verkehr

Art. 4 der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 regelt unter der Überschrift „Erworbene Rechte” die auch im deutschen BKrFQG umgesetzten Besitzstandsregelungen (vgl. Paragraf 3 BKrFQG). Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen nationalen Umsetzung berechtigt, hinsichtlich der ersten Weiterbildung – die eigentlich für Inhaber eines Befähigungsnachweises (Grundqualifikation) bzw. für Besitzständler binnen fünf Jahren zu durchlaufen ist – die Fristen zu verkürzen oder zu verlängern, insbesondere damit sie mit der Gültigkeit des Führerscheins übereinstimmen oder damit eine Staffelung der Weiterbildung ermöglicht wird. Diese Frist darf nach der Richtlinie nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie). Insofern kann es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Regelungen bezüglich des Zeitpunkts des Nachweises der ersten Weiterbildung geben. Deutschland hat in Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass Fahrer- zur Angleichung der ersten Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis – im Falle von D-Klassen bis zum 9 September 2015 beziehungsweise C-Klassen bis zum 9. September 2016 – die erste Weiterbildung abschließen dürfen. Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben vom 1. Juli 2009 bekräftigt, dass Einigkeit darüber besteht, die von jedem Mitgliedstaat erlassenen Übergangsfristen gegenseitig anzuerkennen. Das Schreiben finden Sie unter "Mehr zum Thema" unter dem Titel "Berufskraftfahrerqualifikation: Gegenseitige Anerkennung der Übergangsfristen in der EU". Dementsprechend wird bis zum Stichtag in 2015 für Fahrzeuge der D-Klassen und 2016 für Fahrzeuge der C-Klassen das
Erteilungsdatum der Fahrerlaubnisklassen zur Beurteilung der erworbenen Rechte des jeweiligen Fahrers zugrunde gelegt. Das heißt, dass ein deutscher Fahrer mit der Fahrerlaubnisklasse CE, der in Frankreich im August 2016 mit einem Führerschein überprüft wird und von der deutschen Übergangsregelung Gebrauch machen darf, im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet werden dürfte, obwohl in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen (im Güterverkehr 2012) gelten.

Es dürfte dennoch nicht auszuschließen sein, dass es - trotz der zuvor dargestellten zwischen den Mitgliedstaaten verabredeten Vorgehensweise - gleichwohl im Einzelfall bei Kontrollen zu Problemen kommen kann.

Die sicherste Methode zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Ausland während der Einführungsphase ist die vorzeitige Eintragung der Schlüsselzahl 95. Seit 26. April 2011 ist es in Baden-Württemberg offiziell möglich, das alle Besitzständler bei den Führerscheinstellen auf Antrag die Schlüsselzahl 95 auch ohne vorherigen Nachweis einer Weiterbildung eintragen lassen können. Als Ablaufdatum für die Schlüsselzahl 95 wird bei dieser vorgezogenen Eintragung das für den Abschluss der ersten Weiterbildung maßgebliche Datum eingetragen (siehe Punkt 6.). Wir empfehlen diese vorgezogene Eintragung zumindest allen Fahrern, die regelmäßig ins Ausland fahren. Allerdings wird in diesem Fall die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerscheines erhoben.  

Wer die Kosten für die Neuausstellung scheut, sollte zumindest das genannte Schreiben der Kommission im Fahrzeug mitführen oder gegebenenfalls den ausländischen Kontrollbehörden zu übermitteln. Ferner verweisen wir auf die Hinweise der IHK für München und Oberbayern, die in mehreren Dokumenten (siehe die Servicespalte neben dem Text) Tipps für Fahrten nach Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal und Spanien enthalten.

Sofern Sie dennoch Probleme in der Kontrollpraxis im Zusammenhang mit der Berufskraftfahrer-Qualifikation feststellen sollten, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese mitteilen könnten. Außerdem können Sie sich an die Problemlösungsstelle SOLVIT der Europäischen Kommission wenden. Das nationale SOLVIT Center für Deutschland erreichen Sie unter:

Henrik Kaelble
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Fax: 030 18615-5379
E-Mail: solvit@bmwi.bund
SOLVIT-Bechwerde-Antrag

12. Beispiele

Hinweis: Die Bespiele nehmen Bezug auf die Rahmendaten für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE im Güterkraftverkehr. Diese Beispiele bilden nur die relevantesten Konstellationen ab. Die darüber hinaus im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebenen Ausnahme- und Übergangsregelungen können nur im Einzelfall unter Betrachtung der individuellen Situation der Person bewertet werden. Dazu ist die persönliche Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Achtung: Für die Führerscheinklassen D1, D1E, D, DE gelten die nachfolgenden Beispiele in einer ähnlichen Art und Weise. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle Überlegungen dann von dem Datum 10. September 2008 ausgehen müssen. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der IHK gehalten werden.

Fall 1

Max Mustermann hat seine entsprechende Fahrerlaubnis am 1. Februar 2006 erworben.

Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der „Grundqualifikation” oder der „Beschleunigten Grundqualifikation” unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss er bis zum 10. September 2014 nachweisen. Von diesem Datum darf Herr Mustermann jedoch abweichen, wenn er dadurch den Rhythmus der (seiner) Weiterbildung an das Gültigkeitsdatum der Fahrerlaubnis anpassen kann. Das heißt für Herrn Max Mustermann, dass er seine erste Weiterbildung vorziehen oder maximal bis zum 10. September 2016 „schieben” kann.

Fall 2

Heike Musterfrau hat im Rahmen ihrer Ausbildung zur Berufskraftfahrerin ihre Fahrerlaubnis erworben und die Ausbildung im Jahr 2008 mit Bestehen der Prüfung erfolgreich abgeschlossen.

Frau Musterfrau hat Ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner zusätzlichen Prüfung zum Erwerb der „Grundqualifikation” oder der „Beschleunigten Grundqualifikation” unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 - abgeschlossen werden, um den Weiterbildungsrhythmus mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu harmonisieren.

Fall 3

Elke Musterfrau wird ihre Ausbildung zur Berufskraftfahrerin am 17. Juli 2013 erfolgreich abschließen. Die entsprechende Fahrerlaubnis hat sie im Rahmen ihrer Ausbildung erworben.
Frau Musterfrau hat Ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben. Im Rahmen Ihrer Ausbildung muss Sie den Erwerb der Grundqualifikation nicht nachweisen, aber beim Führen eines entsprechenden Fahrzeuges die Kopie ihres Ausbildungsvertrages mitführen. Mit Bestehen ihrer Abschlussprüfung hat sie auch die „Grundqualifikation” erworben. Sie muss insofern keine zusätzliche Prüfung mehr machen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 16. Juli 2018 dokumentieren.

Fall 4

Harald Mustermann wird seine entsprechende Fahrerlaubnis im Jahr 2012 erwerben.

Bevor Herr Mustermann seine Fahrerlaubnis gewerblich nutzen darf, muss er den Erwerb der Grundqualifikation oder der „Beschleunigte Grundqualifikation” nachweisen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss dann fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der „Beschleunigte Grundqualifikation” nachgewiesen werden.

Fall 5

Manfred Mustermann wird seine Fahrerlaubnis (CE) am 1. Oktober 2011 während seines Dienstes bei der Bundeswehr erwerben.

Der Führerschein von Herrn Mustermann ist fünf Jahre gültig und muss somit am 1. Oktober 2016 verlängert werden. Erst nach seinem Ausscheiden aus den Streitkräften entschließt sich der mittlerweile 21-jährige Mustermann, die 140-stündige Vorbereitung für die „beschleunigte Grundqualifikation" zu besuchen und die Prüfung vor der IHK abzulegen. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung am 1. Juli 2013 erwirbt Mustermann die Möglichkeit, auch Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen zu dürfen. Herr Manfred Mustermann kann sich entscheiden, den Nachweis seiner ersten 35-stündige Weiterbildung am 1. Oktober 2016 zu erbringen, um die Gültigkeitsdauer seiner Fahrerlaubnis mit dem Weiterbildungsrhythmus zu harmonisieren.

Hinweis zu Fall 5:

Personen, die Ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erhalten haben, dürfen den Zeitraum bis zu ihrer ersten Weiterbildung (regulär 5 Jahre) auf höchstens drei Jahre reduzieren, oder um zwei Jahre verlängern, um die Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis mit dem Weiterbildungsrhythmus zu harmonisieren.

Fall 6

Manuela Musterfrau hat ihre entsprechende Fahrerlaubnis am 30. August 2009 erworben.

Frau Musterfrau hat ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 - abgeschlossen werden, um den Weiterbildungsrhythmus mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu harmonisieren

Fall 7

Kerstin Musterfrau hat Ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Ihre Fahrerlaubnis endet jedoch in der Zeit zwischen dem 9. September 2014 und dem 10. September 2016 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Frau Kerstin Musterfrau will ihre Fahrerlaubnis dann nicht mehr verlängern.

Frau Musterfrau muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und diese auch nicht erwerben (Besitzstandsschutz). Die Fünfjahresfrist zur Teilnahme an einer ersten Weiterbildung kann im Rahmen der Übergangsregelung um bis zu 2 Jahre überschritten werden, um den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzupassen. Da sie ihren Führerschein dann nicht mehr verlängern möchte, muss sie auch an kleiner Weiterbildung mehr teilnehmen.

Fall 8

Heinz Mustermann hat seine Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Seine Fahrerlaubnis endet jedoch vor dem 9. September 2014 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Herr Heinz Mustermann will seinen Führerschein dann auch noch einmal verlängern.

Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Herr Heinz Mustermann kann seine erste Weiterbildung vorziehen, um im Rahmen der Übergangsregelung den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis anzupassen.

Fall 9

Sabine Musterfrau hat ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Das Ende der Gültigkeitsdauer für Ihre Fahrerlaubnis liegt nach dem 9. September 2016 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis), da sie erst nach diesem Zeitpunkt 50 Jahre alt wird.

Um den Führerschein auch ab dem 10. September 2014 gewerblich nutzen zu können, muss Frau Musterfrau bereits bis zum 10. September 2014 die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung nachweisen und dies durch Eintrag der Schlüsselnummer 95 im Führerschein dokumentieren können. Die Harmonisierungsfrist bis zum 10. September 2016 gilt für sie nicht.

Stand: Juli 2011

 
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